ASoK-Spezial Sozialversicherung kompakt 2020
1. Aufl. 2020
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9. Sozialversicherung für Vortragende in Einrichtungen der Erwachsenenbildung
Zunächst ist festzuhalten, dass für sozialversicherungsrechtliche Belange die Unterscheidung zwischen „Lehrenden“ und „Vortragenden“ seit 2003 nicht mehr von Bedeutung ist.
Hingegen ist es sozialversicherungsrechtlich nach wie vor möglich, dass nebenberufliche Vortragende (Dienstnehmer i. S. d. § 4 Abs. 2 ASVG ebenso wie freie Dienstnehmer i. S. d. § 4 Abs. 4 ASVG) über einen pauschalen Freibetrag für Aufwandsentschädigungen in der Höhe von 537,78 Euro/Monat verfügen können. Während S. 74das Aufwandspauschale bisher sechs Mal pro Bildungshalbjahr gewährt wurde - unabhängig davon, wann die Leistungen erbracht wurden -, gibt es im Zusammenhang mit der Einführung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) die neue behördliche Ansicht, dass das Aufwandspauschale nur für jene Monate gewährt werden kann, in denen tatsächlich eine Tätigkeit entfaltet wurde. Wenn im Zuge von Vorträgen Vor- und Nachbereitungsarbeiten anfallen, ist u. E. aber der gesamte Tätigkeitszeitraum relevant, nicht nur der Vortragstag selbst.
Der Freibetrag setzt voraus, dass die Einrichtung „vorwiegend“, das ist nach Auslegung der ÖGK , zu mindestens zwei Drittel Erwachse...