ASoK-Spezial Sozialversicherung kompakt 2020
1. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
4. Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
4.1. Die Geringfügigkeitsgrenze
Bis hat das Gesetz zwischen der täglichen und der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze differenziert. Demzufolge war die Rechtslage bis gemäß § 5 Abs. 2 ASVG jene, dass ein geringfügiges Dienstverhältnis vorgelegen ist, wenn die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart war und für den Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 31,92 Euro (sog. tägliche Geringfügigkeitsgrenze) (Wert 2016), insgesamt von höchstens 415,72 Euro (Wert 2016), gebührte oder wenn das Beschäftigungsverhältnis für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart war und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 415,72 Euro (sog. monatliche Geringfügigkeitsgrenze) (Wert 2016) gebührte.
Ab dem Jahr 2017 entfällt die tägliche Geringfügigkeitsgrenze. Es existiert nur noch die monatliche Geringfügigkeitsgrenze. Diese beträgt im Jahr 2020 460,66 Euro.
Befristete Beschäftigungsverhältnisse, die für eine kürzere Zeit als ein Naturalmonat vereinbart werden, werden somit nunmehr ausschließlich anhand der Monatsgrenze (der einzig verbliebenen Geringfügigkeitsgrenze) beurteilt. Es kommt ...