ASoK-Spezial Sozialversicherung kompakt 2019
1. Aufl. 2019
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8. AG-Vorstand, Aufsichtsrat
Bei Vorständen einer Aktiengesellschaft ist Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG gegeben. Diese Pflichtversicherung besteht unabhängig von der Ausgestaltung der vertraglichen Grundlage allein ob der Tatsache der Bestellung zum Organ Vorstand der Aktiengesellschaft. Die Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt S. 67durch den Vorstand selbst. Die Beiträge belaufen sich auf 31,65 % (keine Arbeitslosenversicherungsbeiträge, keine Arbeiterkammerumlage, kein IESG-Beitrag, keine Wohnbauförderung). Es besteht gemäß § 51 Abs. 5 ASVG Anspruch auf Refundierung des halben Beitragssatzes. Der Vorstand ist nach dieser gesetzlichen Bestimmung nicht in die Arbeitslosenversicherung integriert. Die Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG besteht unabhängig von der Ausübung einer anderen Tätigkeit oder vom Bezug einer Pension. Erhält der Vorstand jedoch keine Bezüge, tritt weder Voll- noch Teilversicherung ein.
Durch das 2. Sozialrechtsänderungsgesetz 2009 kam es ab insoweit zu einer Anpassung dieses Tatbestands, als in § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG als letzter Satz die Formulierung aufgenommen wurde, dass die Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG nur insoweit gilt, als die Vorstandsmitglieder nicht schon als echte Dienstnehmer i. S. d. § 4 Abs. 2 ASVG pflicht...