ASoK-Spezial Sozialversicherung kompakt 2017
1. Aufl. 2017
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17. Auftraggeberhaftung im Baugewerbe
Durch das AuftraggeberInnen-Haftungsgesetz, BGBl. I Nr. 91/2008, wurde eine Neuregelung betreffend einer Auftraggeberhaftung für Sozialversicherungsbeiträge im BauS. 110gewerbe ins Leben gerufen. Am wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Inkraftsetzung der Bestimmungen über die AuftraggeberInnen-Haftung in BGBl. II Nr. 216/2009 kundgemacht. Die Generalunternehmerhaftung im Baubereich ist am in Kraft getreten.
Die Haftung trifft jeden Auftraggeber, der die Erbringung von Bauleistungen i. S. d. § 19 Abs. 1a UStG an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergibt, für Beitragsrückstände des beauftragten Unternehmens (Auftragnehmer). Der Bauherr selbst haftet jedoch nicht.
Bauleistungen im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung sind alle Leistungen, die mit der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken in Zusammenhang stehen, sowie die Überlassung von Arbeitskräften, wenn die überlassenen Arbeitskräfte für den Entleiher Bauleistungen erbringen.
Durch das Budgetbegleitgesetz 2011 wurde der Kreis der Bauleistungen i. S. d. § 19 Abs. 1a UStG auch auf die Reinigung von Bauwerken erstreckt.
Die Auftr...