Sozialversicherung kompakt 2016
1. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
21. „Förderungen“
In diesem Kapitel geht es nur darum, bestimmte Leistungen aufzuzeigen, die die öffentliche Hand erbringt und die für Arbeitgeber und/oder Arbeitnehmer von Interesse sein können. Dabei wird nur ein grober Überblick gezeigt.
21.1. Weiterbildungsgeld
Wer mit dem Dienstgeber eine Bildungskarenz (§ 11 AVRAG) vereinbart, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Weiterbildungsgeld (in Höhe des „fiktiven“ Arbeitslosengeldes). Grundsätzlich muss das Dienstverhältnis vor dem Beginn der S. 121Bildungskarenz ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig bestanden haben. Die Bildungskarenz oder Teile davon müssen mindestens jeweils zwei Monate andauern.
Voraussetzung für eine Förderung durch das AMS ist, dass die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung nachgewiesen wird. In Fällen bestimmter Betreuungsverpflichtungen genügen mindestens 16 Wochenstunden.
Die Inskription eines Studiums allein genügt nicht mehr; es muss ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten erbracht w...