Sozialversicherung kompakt 2016
1. Aufl. 2016
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18. Haftung bei Beauftragung von Scheinunternehmen
Das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) ist mit in Kraft getreten. Es soll der Verhinderung und Verfolgung von Sozialbetrug, insbesondere durch Scheinunternehmen, dienen. „Scheinunternehmen“ sind Unternehmen, die vorrangig darauf ausgerichtet sind, Lohnabgaben zu verkürzen oder Personen bei der Krankenkasse nur zum Schein anzumelden. Das Finanzministerium veröffentlicht im Internet eine Liste aller rechtskräftig festgestellten Scheinunternehmen.
Das auftraggebende Unternehmen haftet ab der rechtskräftigen Feststellung, dass ein Scheinunternehmen vorliegt, zusätzlich zum Scheinunternehmen als Bürge und Zahler. Die Haftung bezieht sich auf alle Entgeltansprüche für Arbeitsleistungen der im Rahmen der Beauftragung beim Scheinunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer. Kann der Dienstgeber nicht ermittelt werden, haftet das auftraggebende Unternehmen auch noch für die Sozialversicherungsbeiträge.
Damit eine Haftung eintreten kann, muss der auftraggebende Unternehmer zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gewusst haben oder hätte wissen müssen, dass es sich S. 112beim auftragnehmenden Unternehmen um ein Scheinunternehmen nach dem SBBG handelt. Das T...