Sozialversicherung kompakt 2016
1. Aufl. 2016
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14. Beitragsfreie Entgeltbestandteile
Der Entgeltbegriff des ASVG ist sehr umfassend definiert. Unter Entgelt fallen demnach alle Geld- und Sachbezüge, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält (§ 49 Abs. 1 ASVG). Manche Teile des so definierten Entgelts werden durch § 49 Abs. 3 ASVG vom Entgeltbegriff wieder ausgeschieden und sind daher beitragsfrei. Es handelt sich dabei um eine erschöpfende (taxative) Aufzählung folgender Punkte (sinngemäße, nicht wörtliche Aufzählung):
Auslagenersatz, Reisekosten
Schmutzzulagen
Fehlgeldentschädigungen bis 14,53 Euro (nur bis )
Umzugskostenvergütungen
Arbeitskleidung und deren Reinigung
Werkzeuggelder (nur bis )
Abfertigungen, Abgangsentschädigungen
Beihilfen aufgrund des FLAG (nur bis )
Zuschüsse zum Krankengeldbezug unter 50 % des bisherigen Entgelts
Jubiläumsgelder/-geschenke (nur bis )
Freiwillige soziale Zuwendungen (inhaltlich seit teilweise neu gestaltet)
Freie verbilligte Mahlzeiten
Unentgeltliche/verbilligte Abgabe von Getränken
Haustrunk im Brauereigewerbe (nur bis )
Freimilch (nur bis ).
Benützung von betrieblichen Einrichtungen (Erholungsheim, Kindergarten, Bibliothek, ...