Sozialversicherung kompakt 2016
1. Aufl. 2016
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4. Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
4.1. Die Geringfügigkeitsgrenze
Gemäß § 5 Abs. 2 ASVG liegt ein geringfügiges Dienstverhältnis vor, wenn die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für den Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 31,92 Euro (sog. tägliche Geringfügigkeitsgrenze), insgesamt von höchstens 415,72 Euro, gebührt oder wenn das Beschäftigungsverhältnis für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 415,72 Euro (sog. monatliche Geringfügigkeitsgrenze) gebührt.
Zur Bestimmung der Geringfügigkeitsgrenze sind lediglich die laufenden Bezüge, nicht aber die Sonderzahlungen heranzuziehen. Die Geringfügigkeitsgrenze ist sowohl für echte Dienstnehmer i. S. d. § 4 Abs. 2 ASVG als auch für freie Dienstnehmer i. S. d. § 4 Abs. 4 ASVG relevant.
Wenn das sozialversicherungsrechtlich relevante Entgelt i. S. d. § 49 Abs. 1 ASVG die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt, besteht lediglich Pflichtversicherung in der Unfallversicherung. Hingegen wird keine Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung begründet. Doch sind auch im Falle der geringfügigen Beschäftigung in aller Regel Beiträ...