ASoK-Spezial Sozialversicherung kompakt 2015
1. Aufl. 2015
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S. 11218. Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSDB-G)
Mit ist das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz in Kraft getreten. Legistisch ist dieses Gesetz in das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) eingearbeitet (vgl. § 7d ff AVRAG). Dieses erfuhr durch den Gesetzgeber mit eine deutlich restriktivere Ausgestaltung. Auf diese seit gegebenen Veränderungen wird - zur besseren Übersichtlichkeit und zwecks Ermöglichung eines Vergleichs „alte“ vs. „neue“ Rechtslage - am Ende dieses Kapitels gesondert eingegangen.
Nebst weiteren begleitenden gesetzlichen Vorgaben ist die zentrale Norm des seit in Kraft stehenden LSDB-G, dass die Verletzung des arbeitsrechtlich gebührenden Grundlohns unter eine verwaltungsstrafrechtliche Sanktion gestellt wird. Konkret normiert § 7i Abs. 3 AVRAG, dass eine Nicht-Gewährung des nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohns unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert wird.
Die Verwaltungsstrafen sind dabei drakonisch. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer betroffen, beträgt die Geldstrafe für jeden Arbeitnehmer 1.000,00 bis 10.000,00 Euro, im Wiederholungsfall 2.000,00 bis 20.000,00 Euro. Sind mehr als drei Arbeitnehmer betroffen...