ASoK-Spezial Sozialversicherung kompakt 2015
1. Aufl. 2015
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S. 619. Sozialversicherung für Vortragende in Einrichtungen der Erwachsenenbildung
Zunächst ist festzuhalten, dass für sozialversicherungsrechtliche Belange die Unterscheidung zwischen Lehrenden und Vortragenden seit 2003 nicht mehr von Bedeutung ist.
Hingegen ist es sozialversicherungsrechtlich nach wie vor möglich, dass nebenberufliche Vortragende (Dienstnehmer i. S. d. § 4 Abs. 2 ASVG ebenso wie freie Dienstnehmer i. S. d. § 4 Abs. 4 ASVG) über einen pauschalen Freibetrag für Aufwandsentschädigungen in der Höhe von 537,78 Euro/Monat verfügen können. Der Freibetrag setzt voraus, dass die Einrichtung „vorwiegend“, das ist nach Auslegung der Gebietskrankenkassen, zu mindestens zwei Drittel Erwachsenenbildung ausübt. Im Detail ist freilich nicht so klar, was als Erwachsenenbildung anzusehen ist. Der Gesetzgeber hat jedenfalls klargestellt, dass das Aufwandspauschale auch dann möglich ist, wenn die Vortragenden an Einrichtungen tätig werden, die vom Arbeitsmarktservice mit der Erbringung von Dienstleistungen betraut sind, hinsichtlich dieser Dienstleistungen (BGBl. I 139/2013); in diesem speziellen Fall kann das Aufwandspauschale auch dann berücksichtigt werden, wenn das „Vorwiegens-Kriterium“ nicht erfüllt ist.
Sozialve...