Höfle/Freudhofmeier
ASoK-Spezial Sozialversicherung kompakt 2015
1. Aufl. 2015
ISBN: 978-3-7073-3178-3
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ASoK-Spezial Sozialversicherung kompakt 2015 (1. Auflage)
S. 263. Berufsgruppen-ABC
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Animierdamen | Nach Ansicht des VwGH sind ausländische Staatsbürgerinnen, die in einem behördlich bewilligten Bordellbetrieb neben Animiertätigkeiten Tanzveranstaltungen vornehmen, dabei Dienstzeiten und Weisungen zu befolgen haben und sich wöchentlich auf Anordnung ärztlichen Untersuchungen unterziehen müssen, keine selbständigen Unternehmerinnen, weswegen insbesondere das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) auf sie Anwendung zu finden hat. Auch aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht hat der VwGH die Tätigkeit einer Tänzerin als echtes Dienstverhältnis bewertet. Zu verweisen ist hierbei auch auf einen jüngst seitens des BMF ergangenen Erlass im Hinblick auf die ertragsteuerliche Bewertung der in diesem Zusammenhang lukrierten Einkünfte. |
Apotheker | Der in der Apotheke arbeitende Eigentümer der Apotheke ist gemäß § 2 FSVG in der Pensionsversicherung nach FSVG pflichtversichert. Der Beitrag zur Pensionsversicherung beträgt gemäß § 8 FSVG 20 %. In der Krankenversicherung muss seit zwischen ASVG, GSVG und Gruppenkrankenversicherung gewählt werden („Versicherungspflicht“ gemäß § 5 GSVG). |
Artisten | Ein Artist, der aufgrund der mit dem Zirkusbetreiber getroffenen Übereinkunft verpflichtet ist, in einem bestimmten Zeitraum bei den von der... |