Sozialversicherung kompakt 2014
1. Aufl. 2014
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S. 11018 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSDB-G)
Mit ist das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz in Kraft getreten. Legistisch ist dieses Gesetz in das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) eingearbeitet (vgl. § 7d ff AVRAG).
Nebst weiteren begleitenden gesetzlichen Vorgaben ist die zentrale Norm des LSDB-G, dass die Verletzung des arbeitsrechtlich gebührenden Grundlohns unter eine verwaltungsstrafrechtliche Sanktion gestellt wird. Konkret normiert § 7i Abs. 3 AVRAG, dass eine Nicht-Gewährung des nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohns unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert wird.
Die Verwaltungsstrafen sind dabei drakonisch. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer betroffen, beträgt die Geldstrafe für jeden Arbeitnehmer 1.000,00 bis 10.000,00 Euro, im Wiederholungsfall 2.000,00 bis 20.000,00 Euro. Sind mehr als drei Arbeitnehmer betroffen, beträgt die Geldstrafe für jeden Arbeitnehmer 2.000,00 bis 20.000,00 Euro, im Wiederholungsfall 4.000,00 bis 50.000,00 Euro.
Anzumerken ist, dass nur eine Unterentlohnung unter den gesetzlich, durch Verordnung oder Kollektivvertrag vorgesehenen Grundlohn unter Sanktion steht. Die Verletzung des individual...