Sozialversicherung kompakt 2014
1. Aufl. 2014
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S. 526 Sozialversicherung der Freiberufler
6.1 Allgemeines
Eine Sonderstellung innerhalb des Sozialversicherungsrechts nahmen seit jeher die Freiberufler ein. Diese waren traditionell elementar durch ihre Standesvertretungen organisiert und nicht zuletzt dadurch sozial abgesichert. Aus diesem Grund waren sie auch nur teilweise bzw. nur fallweise in die gesetzliche Pflichtversicherung integriert.
An sich fielen bis 1997 folgende Personengruppen in den Anwendungsbereich des FSVG:
Ärzte,
Rechtsanwälte,
Patentanwälte,
Mitglieder der Ingenieurkammer,
Apotheker,
Wirtschaftstreuhänder.
Im Gegensatz zu den übrigen sozialversicherungsrechtlich relevanten Gesetzen war jedoch die Ausübung einer oben angeführten Tätigkeit nicht bereits ausreichend dafür, per se unter den entsprechenden Tatbestand des FSVG subsumiert zu werden. Vielmehr ermöglichte es das FSVG den Freiberuflern, selbst zu bestimmen, ob und inwieweit sie in die freiberufliche Pflichtversicherung miteinbezogen werden möchten. Die Einbeziehung erfolgte sodann durch einen Antrag der jeweiligen Kammer per Verordnung des Bundesministers für Soziales.
Seit waren auf diesem Weg folgende Personengruppen in das FSVG einbezogen:
Apotheker und
Patentanwälte in der Pensi...