Sozialversicherung kompakt 2013
1. Aufl. 2013
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S. 6310. Künstler und Sportler in der Sozialversicherung
Für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung von Künstlern und Sportlern gelten zwar grundsätzlich die gleichen Regelungen wie für sonstige Versicherte. Die versicherungs- und beitragsrechtliche Einordnung muss daher nach der üblichen Reihenfolge geprüft werden:
Echtes Dienstverhältnis (§ 4 Abs. 2 ASVG),
Gewerbetreibender (§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG),
freies Dienstverhältnis (§ 4 Abs. 4 ASVG),
neue Selbständigkeit (§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG).
Schon diese Aufzählung zeigt jedoch, dass es bei Künstlern und Sportlern einige Besonderheiten im Vergleich zu anderen Personengruppen gibt.
Vorab ist festzuhalten, dass künstlerische und sportliche Betätigungen von der Gewerbeordnung nicht erfasst sind (vgl. z. B. § 2 Abs. 1 Z 7 GewO) und daher eine Pflichtversicherung als Gewerbetreibender (§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG) aufgrund dieser Tätigkeit nicht in Frage kommt.
Für selbständig erwerbstätige Künstler gibt es seit eine Möglichkeit, ihre Tätigkeit beim Künstler-Sozialversicherungsfonds mit dem Ende eines Kalendermonates ruhend zu melden (§ 4 Abs. 1 Z 9 GSVG). Damit endet die Pflichtversicherung im GSVG und soll der Bezug von Arbeitslosengeld ermöglicht werden.
10.1. Versicherungsrechtliche Einordnung
In der Rechtsprechung und in den E-MVB finden sich zahlreiche Aussagen zur ver-sicherung...