Sozialversicherung kompakt 2013
1. Aufl. 2013
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S. 525. Bäuerliche Sozialversicherung
Die Sozialversicherung der Bauern richtet sich nach dem BSVG. In diesem sind insbesondere folgende Tatbestände erfasst, die zu einer Pflichtversicherung nach den Bestimmungen des BSVG führen:
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG sind nach den Bestimmungen des BSVG Personen pflichtversichert, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land-/forstwirtschaftlichen Betrieb i. S. d. Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287/1984, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird.
Weiters sind nach Maßgabe der Bestimmungen des BSVG Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder sowie Schwiegerkinder einer in § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG genannten Person pflichtversichert, wenn sie hauptberuflich in diesem Betrieb beschäftigt sind.
Pflichtversicherung besteht gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 BSVG weiters für Ehegatten/Ehegattinnen, die im land-/forstwirtschaftlichen Betrieb des Ehegatten/der Ehegattin hauptberuflich beschäftigt sind, sofern keine Betriebsführung auf gemeinsame Rechnung und Gefahr der Ehegatten vorliegt und er/sie nicht aufgrund dieser Beschäftigung nach § 4 ASVG pflichtversichert ist.
Pflichtversicherung i. S. d. § 2 Abs. 1 Z 4 BSVG besteht darüber hinaus für Eltern, Großeltern, Wahl-, Stief- und Schwiegereltern, wenn sie nach erfolgter Übergabe ...