Sozialversicherung kompakt 2012
1. Aufl. 2012
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S. 7514. Beitragsfreie Entgeltbestandteile
Der Entgeltbegriff des ASVG ist sehr umfassend definiert. Unter Entgelt fallen demnach alle Geld- und Sachbezüge, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält (§ 49 Abs. 1 ASVG). Manche Teile des so definierten Entgelts werden durch § 49 Abs. 3 ASVG vom Entgeltbegriff wieder ausgeschieden und sind daher beitragsfrei. Es handelt sich dabei um eine erschöpfende (taxative) Aufzählung folgender Punkte (sinngemäße, nicht wörtliche Aufzählung):
Z 1: Auslagenersatz, Reisekosten
Z 2: Schmutzzulagen
Z 3: Fehlgeldentschädigungen bis 14,53 Euro bei Dienstnehmern im Kassen-/ Zähldienst
Z 4: Umzugskostenvergütungen
Z 5: Arbeitskleidung und deren Reinigung
Z 6: Werkzeuggelder
Z 7: Abfertigungen, Abgangsentschädigungen
Z 8: Beihilfen aufgrund des FLAG
Z 9: Zuschüsse zum Krankengeldbezug unter 50 % des bisherigen Entgelts
Z 10: Jubiläumsgelder/-geschenke
Z 11: Freiwillige soziale Zuwendungen
Z 12: Freie verbilligte Mahlzeiten
Z 13: Unentgeltliche/verbilligte Abgabe von Getränken
Z 14: Haustrunk im Brauereigewerbe
Z 15: Freimilch. Bis Freitabak, Freizigaretten und Freizigarren
Z 16: Benützung von b...