Sozialversicherung kompakt 2011
1. Aufl. 2011
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S. 559. Sozialversicherung für Vortragende in Einrichtungen der Erwachsenenbildung
Zunächst muss festgehalten werden, dass für sozialversicherungsrechtliche Belange die ursprünglich relevante Unterscheidung Lehrende - Vortragende seit nicht weitergeführt wird.
Hingegen ist es sozialversicherungsrechtlich nach wie vor möglich, dass nebenberufliche Vortragende (Dienstnehmer i. S. d. § 4 Abs. 2 ASVG ebenso wie freie Dienstnehmer i. S. d. § 4 Abs. 4 ASVG) über einen pauschalen Freibetrag für Aufwandsentschädigungen in der Höhe von 537,78 Euro/Monat verfügen können.
Die steuerliche Sonderstellung von Lehrenden in der Erwachsenenbildung, die darin bestand, dass Vortragende, Lehrende und Unterrichtende an Einrichtungen der Erwachsenenbildung von der steuerlichen Dienstverhältnisfiktion für lehr-/stundenplangebundene Lehrbeauftragte entbunden sind, wurde vom VfGH für verfassungswidrig, weil gleichheitswidrig befunden und mit abgeschafft.
Dies bedeutet, dass seit Lehrende an Erwachsenenbildungseinrichtungen steuerlich grundsätzlich als echte Dienstnehmer einzustufen sind. Aufgrund des gesetzlichen Querverweises gelten diese Personen seit grundsätzlich auch als echte Dienstnehmer im sozialversicherungsrechtlichen Sinn (vgl. § 4 Abs. 2 ASVG)...