Sozialversicherung kompakt 2011
1. Aufl. 2011
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 496. Sozialversicherung der Freiberufler
6.1. Allgemeines
Eine Sonderstellung innerhalb des Sozialversicherungsrechts nahmen seit jeher die Freiberufler ein. Diese waren traditionell elementar durch ihre Standesvertretungen organisiert und nicht zuletzt dadurch sozial abgesichert. Aus diesem Grund waren sie auch nur teilweise bzw. nur fallweise in die gesetzliche Pflichtversicherung integriert.
An sich fielen bis 1997 folgende Personengruppen in den Anwendungsbereich des FSVG:
Ärzte
Rechtsanwälte
Patentanwälte
Mitglieder der Ingenieurkammer
Apotheker
Wirtschaftstreuhänder
Im Gegensatz zu den übrigen sozialversicherungsrechtlich relevanten Gesetzen war jedoch die Ausübung einer oben angeführten Tätigkeit nicht bereits ausreichend dafür, per se unter den entsprechenden Tatbestand des FSVG subsumiert zu werden. Vielmehr ermöglichte es das FSVG den Freiberuflern, selbst zu bestimmen, ob und inwieweit sie in die freiberufliche Pflichtversicherung miteinbezogen werden möchten. Die Einbeziehung erfolgte sodann durch einen Antrag der jeweiligen Kammer per Verordnung des Bundesministers für Soziales.
Seit waren auf diesem Weg folgende Personengruppen in das FSVG einbezogen:
Apotheker und
Patentanwälte in der Pension...