ASoK-Spezial Freie Berufe und Krankenversicherung
1. Aufl. 2021
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S. 232. Die für die (ehemaligen) Mitglieder der Kammern der Freien Berufe im Ruhestand in der staatlichen Krankenversicherung grundsätzlich geltenden gesetzlichen und die Gruppenkrankenversicherung betreffenden rechtlichen Regelungen
2.1. Pensionist, der seinen freien Beruf selbständig ausgeübt hat, bezieht ausschließlich die Pension und hatte während der Aktivzeit zuletzt Anspruch auf Krankenversicherungsleistungen aus einer der folgenden für ihn im Rahmen des Opting-out (§ 5 GSVG) bestehenden Möglichkeiten
2.1.1. Gruppenkrankenversicherung
Die GKV endet nicht, es besteht während des Bezuges der Pension weiterhin Teilnahmepflicht (Art 5 Abs 1 GKVV).
Das Ausscheiden aus der GKV ist nur im Wege der Kündigung für den Fall möglich, dass eine Pflichtversicherung in der staatlichen Krankenversicherung neu entsteht und dies durch Vorlage einer Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über den Beginn dieser Pflichtversicherung nachgewiesen wird (Art 5 Abs 4 GKVV). Die Pension unterliegt in diesen Fällen – neben der neu entstandenen Pflichtversicherung in der staatlichen Krankenversicherung – der Pflichtversicherung gem § 14b GSVG.
2.1.2. Selbstversicherung gem § 16 ASVG
Während des Bezuges der Pension besteht bei Vor...