ASoK-Spezial Die neue Mindestentgeltkontrolle
1. Aufl. 2015
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S. 114 Anhang III: Auszug aus dem Verwaltungsstrafgesetz
Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG
I. Teil
Allgemeine Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts
Allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit
§ 1.
(1) Als Verwaltungsübertretung kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.
(2) Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.
§ 2.
(1) Sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, sind nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar.
(2) Eine Übertretung ist im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist.
(3) Niemand darf wegen einer Verwaltungsübertretung an einen anderen Staat ausgeliefert werden, und eine von einer ausländischen Behörde wegen einer Verwaltungsübertretung verhängte Strafe darf im Inland nicht vollstreckt werden, es sei denn, dass in Staatsverträgen ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Zurechnungsfähigkeit
§ 3.
(1) Nicht strafbar ist, wer zur ...