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Wiesinger

ASoK-Spezial Die neue Mindestentgeltkontrolle

1. Aufl. 2015

ISBN: 978-3-7073-3249-0

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Dokumentvorschau
ASoK-Spezial Die neue Mindestentgeltkontrolle (1. Auflage)

S. 98 Anhang II: Auszug aus der Regierungsvorlage zum ASRÄG 2014 (RV 319 BlgNr 25. GP)

Zu Artikel 1(Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes):

Zu Z1 (§§ 7a und 7b AVRAG samt Überschriften):

Aus Gründen der Rechtssicherheit wird in § 7a Abs. 1 AVRAG sowie in § 7b Abs. 1 Z 1 AVRAG klargestellt, dass Beiträge nach dem BMSVG und Beiträge oder Prämien nach dem BPG von dem Entgeltbegriff i.S.d. §§ 7a und 7b AVRAG nicht erfasst sind. Die Geltung des BMSVG ist auf Arbeitsverhältnisse beschränkt, auf die das österreichische Arbeitsrecht als gesetzliches Arbeitsvertragsstatut Anwendung findet. Die Ausklammerung der Beiträge/Prämien nach dem BPG von dem nach Maßgabe der §§ 7a und 7b AVRAG zu leistenden Entgelt entspricht Art. 3 Abs. 1 lit. c der RL 96/71/EG (Entsende-RL). Nach dieser Bestimmung zählen Leistungen für die zusätzlichen betrieblichen Altersversorgungssysteme nicht zu dem nach der Entsende-RL zu leistenden Mindestlohnsatz. Im Bereich der Entsendung würde - soweit es die Leistung von Sonderzahlungen betrifft - ein Abstellen der Lohnkontrolle auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Sonderzahlungen nach Maßgabe des fiktiv anzuwendenden Kollektivvertrages mitunter zu einer unverhältnismäßigen Belastung des/der ausländischen Arbeitgebers/Arbeitgeberin führen. Dies insbesondere dann, wen...

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