ASoK-Spezial Die neue Mindestentgeltkontrolle
1. Aufl. 2015
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9. Fragen anlässlich des Inkrafttretens
Betroffene Lohnzahlungszeiträume
Grds. sind die Strafbestimmungen des LSDB-G weiterhin auf alle Fälle, die sich vor dem ereignet haben, anzuwenden (Übergangsbestimmung in § 19 Abs. 1 Z 31 AVRAG). Daher sind m.E. Lohnzahlungsperioden, die vor dem enden, auch dann nach dem LSDB-G und nicht nach dem ASRÄG 2014 zu behandeln, wenn die Fälligkeit des Entgelts nach dem liegt.
Anrechnung von überkollektivvertraglichem Entgelt auf den Grundlohn
Nach dem LSDB-G war die Nichtentrichtung des Grundlohns tatbildlich, wobei auf diesen andere Entgeltbestandteile nicht angerechnet wurden. Es stellt sich daher die Frage, wie derartige Fälle seit zu behandeln sind. Es kann dabei nur um Fälle gehen, die nach alter Rechtslage strafbar wären, nach der neuen Rechtslage hingegen nicht.
Der AN A hat Anspruch auf ein kollv-liches Mindestgehalt von 2.000 €, tatsächlich erhält er infolge einer falschen Einstufung nur ein Gehalt von 1.900 €, darüber hinaus aber ein Überstundenpauschale von 150 €. Tatsächlich leistet A keine Überstunden.
Der Grundlohn wird hier unterschritten, aber das Gesamtentgelt liegt um 50 € über dem Mindestgehaltanspruch (2.050...