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Wiesinger

ASoK-Spezial Die neue Mindestentgeltkontrolle

1. Aufl. 2015

ISBN: 978-3-7073-3249-0

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Dokumentvorschau
ASoK-Spezial Die neue Mindestentgeltkontrolle (1. Auflage)

7. Wann verjährt die Tat?

7.1. Verjährungsbestimmungen des VStG

Die Verjährung von Verwaltungsübertretungen richtet sich nur nach den Bestimmungen des VStG (und allfälligen davon abweichenden Regelungen in den Materiengesetzen); kollv-liche Verfallsfristen und die Verjährung des Entgeltanspruchs nach dem ABGB spielen hier keine Rolle. Das VStG kennt die Verfolgungsverjährung, die Strafbarkeitsverjährung und die Vollstreckungsverjährung.

„Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde“ (Verfolgungsverjährung gem. § 31 Abs. 1 S. 1 VStG). Verfolgungshandlung ist gem. § 32 Abs. 2 VStG eine von der Behörde (nicht vom Kontrollorgan!) gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten S. 67gerichtete Amtshandlung (z.B. Ladung, Aufforderung zur schriftlichen Rechtfertigung). Die Frist ist ab dem Ende des strafbaren Verhaltens zu berechnen (§ 31 Abs. 1 S. 2 VStG); dies wirft beim Dauerdelikt besondere Fragen auf, die der Gesetzgeber daher in § 7i Abs. 7 AVRAG gelöst hat (dazu unten unter 7.2.).

Beispiel VII/1a

Der AG X erstattet am eine zwar fristgerechte, aber unvollständige ZKO-3-Meldung, was nach § 7b Abs. 8 Z 1 AVRAG strafbar ist.

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