ASoK-Spezial Die neue Mindestentgeltkontrolle
1. Aufl. 2015
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6. Wer kontrolliert und verfolgt?
6.1. Kontrolle
Allgemeines
Die Durchführung von Kontrollen zur Feststellung von Unterentlohnungen und die Einleitung eines Strafverfahrens sind voneinander zu unterscheiden (das spielt auch bei der Verjährung eine Rolle - dazu näher unter 7.). Daher sind die Kontrollorgane und die Behörde, die das Strafverfahren durchzuführen hat, unterschiedliche Institutionen.
Aufgrund der Offizialmaxime (§ 25 Abs. 1 VStG) hat die Verwaltungsbehörde das Verwaltungsstrafverfahren von Amts wegen durchzuführen. Daher haben die in den §§ 7e-7h genannten Kontrollorgane auch keine besonderen Ausschließlichkeitsrechte und von anderen Organen zufällig festgestellte Verdachtsmomente oder Anzeigen Dritter können einem entsprechenden Verfahren zugrunde gelegt werden.
Die Kontrolle obliegt
bei Arbeitsverhältnissen, die dem ASVG unterliegen, dem KV-Träger (§ 7g Abs. 1 AVRAG);
bei Arbeitsverhältnissen, die nicht dem ASVG unterliegen, den Abgabenbehörden (§ 7f Abs. 1 AVRAG), die ihre Ergebnisse dem Kompetenzzentrum LSDB (§ 7e AVRAG) mitzuteilen haben;
bei Arbeitsverhältnissen, die dem BUAG unterliegen, auch der BUAK (§ 7h Abs. 1 AVRAG).
Die Kontrollbefugnisse sind in den einzelnen Bestimmungen den einzelnen Organen zugeordnet, werden aber durch Kompetenzen a...