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Wiesinger

ASoK-Spezial Die neue Mindestentgeltkontrolle

1. Aufl. 2015

ISBN: 978-3-7073-3249-0

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Dokumentvorschau
ASoK-Spezial Die neue Mindestentgeltkontrolle (1. Auflage)

4. Was ist strafbar?

4.1. Allgemeines zu Verwaltungsübertretungen

Das VStG verwendet den Begriff Verwaltungsübertretung (§ 1 Abs. 1 VStG), ohne ihn näher zu definieren. Ausgangspunkt der Verwaltungsübertretung ist der Tatbestand, der in einem Gesetz abstrakt umschrieben ist.

Beispiel IV/1a

Der Einleitungssatz des § 7i Abs. 5 AVRAG lautet:

„Wer als Arbeitgeber/in einen/e Arbeitnehmer/in beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm/ihr zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt [...] zu leisten, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen. [...]“

Diese Beschreibung ist der Tatbestand, da es sich um eine generell-abstrakte Anordnung handelt, die sich an jeden AG richtet.

Der Sachverhalt ist unter diesen Tatbestand zu subsumieren. Dh, es ist zu prüfen, ob eine bestimmte subjektiv-konkrete Handlung dem generell-abstrakt umschriebenen Tatbild entspricht. Ob es weitere Elemente gibt, die die Strafbarkeit ausschließen, ist bei diesem ersten Prüfschritt ohne Bedeutung.

Beispiel IV/1b (Fortsetzung von IV/1a)

Der AG Huber bezahlt dem AN Müller einen Monatslohn von 1.800 €, obwohl der KollV einen von 2.000 € vorsieht.

Di...

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