ASoK-Spezial Die neue Mindestentgeltkontrolle
1. Aufl. 2015
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 71. Einleitung
Entwicklung
Die Nichteinhaltung vertraglicher Pflichten wird vom Staat i.a.R. nicht verfolgt, sondern es ist vielmehr Angelegenheit der Parteien, ihren Anspruch aus eigenem Antrieb - wenn auch unter Anrufung staatlicher Gerichte - durchzusetzen oder eben darauf zu verzichten. Dies galt jahrzehntelang auch für den Arbeitsvertrag. Verwaltungsstrafen zur Durchsetzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften sind zwar seit Jahrzehnten Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung, doch die Durchsetzung des Entgeltanspruchs selbst blieb dem Arbeitnehmer (AN) überlassen.
Anderes galt (und gilt) im Sozialversicherungsrecht; dort stellt § 44 ASVG auf den im Beitragszeitraum „gebührenden“ Arbeitsverdienst ab, worunter also nicht bloß das tatsächlich vom Arbeitgeber (AG) bezahlte Entgelt zu verstehen ist, sondern jenes, auf das der AN einen zivilrechtlichen Rechtsanspruch hat („Anspruchslohn“). Hier kann also der Krankenversicherungsträger (KV-Träger) im Rahmen der Beitragsprüfung die Nachentrichtung der SV-Beiträge für diese Entgeltbestandteile bescheidmäßig vorschreiben. Der AN ist diesfalls dann Nutznießer, wenn er Geldleistungen aus der Sozialversicherung erhält, weil deren Bemessungsgrundl...