ASoK-Spezial Ältere Arbeitnehmer
1. Aufl. 2016
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S. 141Anhang 2
Verordnung der BMASK vom über besonders belastende Berufstätigkeiten (Schwerarbeitsverordnung), BGBl II Nr 2006/104
Auf Grund
wird mit Zustimmung der BReg verordnet:
§ 1 Besonders belastende Berufstätigkeiten
(1) Als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastendenden Bedingungen erbracht werden, gelten alle Tätigkeiten, die geleistet werden
in Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (unregelmäßige Nachtarbeit), dh zwischen 22 Uhr und 5 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt, oder
regelmäßig unter Hitze oder Kälte iSd Art VII Abs 2 Z 2 und 3 des NSchG oder unter chemischen oder physikalischen Einflüssen iSd Art VII Abs 2 Z 5, 6 und 8 NSchG oder
als schwere körperliche Arbeit, die dann vorliegt, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit von Männern mindestens 8.374 Arbeitskilojoule (2.000 Arbeitskalorien) und von Frauen mindestens 5.862 Arbeitskilojoule (1.400 Arbeitskalorien) verbraucht werden, oder
zur berufsbedingten Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder ...