ASoK-Spezial Ältere Arbeitnehmer
1. Aufl. 2016
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10. Frühwarnsystem
10.1. Grundsätzliches
§ 45a AMFG verpflichtet Arbeitgeber, die beabsichtigen, eine bestimmte Zahl an Arbeitsverhältnissen innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen aufzulösen, vorab das AMS zu verständigen. Dafür bestehen folgende Schwellenwerte:
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S. 115Betriebsgröße | Anzahl der Arbeitsverhältnisse, deren Auflösung beabsichtigt ist |
21 bis 99 Beschäftigte | mindestens 5 |
100 bis 600 Beschäftigte | mindestens 5 % |
mehr als 600 Beschäftigte | mindestens 30 |
unabhängig von der Betriebsgröße | mindestens fünf Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben |
§ 45a AMFG beruht auf der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen („Massenentlassungs-Richtlinie“). Dies ist deshalb von Bedeutung, weil diese Bestimmung daher auch iSd Richtlinie auszulegen ist. Im Zweifel kann somit auch auf die Richtlinie (bzw deren Interpretation durch die zuständigen Organe der EU) zurückgegriffen werden.
10.2. Betriebsgröße
Im Hinblick auf die Betriebsgröße stellt das Gesetz auf die „im Betrieb Beschäftigten“ ab. Nach einem Durchführungserlass sind darunter sämtliche in unselbständiger Beschäftigung stehende Personen (einschließlich der Lehrlinge und leitend...