ASoK-Spezial Ältere Arbeitnehmer
1. Aufl. 2016
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7. Besonderheiten in der Arbeitslosenversicherung
7.1. Ausnahme von der Arbeitslosenversicherungspflicht
Von der Arbeitslosenversicherungspflicht (trotz Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses) ausgenommen sind gem § 1 Abs 2 lit e AlVG Personen, denen eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters (Alterspension, alle Arten der vorzeitigen Alterspension), ein Sonderruhegeld oder ein Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zuerkannt wurde oder die die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung (ausgenommen die Korridorpension) erfüllen. Die Ausnahme besteht weiters nach Vollendung jenes Lebensalters, das ein Jahr nach dem gesetzlichen Mindestalter für eine Korridorpension liegt (also bei Vollendung des 63. Lebensjahres). Werden die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Ausnahme während des Kalendermonats erreicht, beginnt die Ausnahme von der Arbeitslosenversicherungspflicht mit dem Beginn des folgenden Kalendermonats.
7.2. Ausschluss des Leistungsanspruches
Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters (Alterspension, alle Arten der vorzeitigen Alterspension), ein Sonderruhegeld oder ...