ASoK-Spezial Ältere Arbeitnehmer
1. Aufl. 2016
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S. 646. Beitragsrechtliche Besonderheiten
6.1. Auflösungsabgabe
Gem § 2b Abs 1 AMPFG hat der Arbeitgeber grundsätzlich zum Ende eines jeden arbeitslosenversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses oder freien Dienstverhältnisses eine Abgabe zu entrichten. Die Auflösungsabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe zugunsten der zweckgebundenen Gebarung Arbeitsmarktpolitik. Die Hälfte der Einnahmen aus der Auflösungsabgabe ist für Beihilfen an Unternehmen zur Förderung der Beschäftigung älterer Personen zu verwenden. Die Auflösungsabgabe wird jährlich aufgewertet und beträgt im Jahr 2015 118 €.
Die Einhebung der Auflösungsabgabe und die Prüfung der korrekten Einhaltung der Abgabepflicht obliegen dem zuständigen Krankenversicherungsträger. Die Abgabe ist im Monat der Auflösung des Arbeitsverhältnisses (freien Dienstverhältnisses) gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen fällig und vom Arbeitgeber unaufgefordert zu entrichten. Im Falle der Einbringung einer Klage über die Rechtswirksamkeit der Auflösung ist die Verjährung der Verpflichtung der Abgabe ab Klagseinbringung bis Zustellung der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts oder des Vergleiches an den zuständigen Krankenversicherungsträger gehemm...