ASoK-Spezial Ältere Arbeitnehmer
1. Aufl. 2016
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3. Tod des Arbeitnehmers
3.1. Grundsätzliches
Zu den Charakteristika des Arbeitsvertrages zählt, dass der Arbeitnehmer zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet ist (und sich dabei daher nicht vertreten lassen kann). Da es sich beim Arbeitsverhältnis somit um ein höchstpersönliches Vertragsverhältnis handelt, endet es automatisch durch den Tod des Arbeitnehmers. Mit diesem Zeitpunkt endet daher auch der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers. Das Entgelt für den Monat, in dem der Arbeitnehmer verstorben ist, gebührt – mangels einer günstigeren Vereinbarung (zB im Kollektivvertrag) – nur mehr aliquot.
Entgeltansprüche, die dem Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todes zustehen, gehen auf die Erben über. Da infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Möglichkeit mehr besteht, etwaige für den Anspruch auf bestimmte Entgeltbestandteile maßgebliche Schwankungsbreiten auszugleichen, enden damit auch allfällige Durchrechnungszeiträume (zB Zeiträume für die Bestimmung des Vorliegens zeitlicher Mehrleistungen, Gleitzeitperioden), sodass im Falle eines positiven Saldos ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung besteht.
Davon zu unterscheiden sind Ansprüche, die erst (unmittelbar) aufgrund d...