ABC der Gestaltung und Prüfung des internen Kontrollsystems (IKS) im Unternehmen
1. Aufl. 2008
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S. 11520. Beispiele für Organisationsanweisungen
20.1. Kassaordnung
Die vorliegende Kassaordnung gilt für alle Kassen, die im Rahmen eines Unternehmens geführt werden.
20.1.1. Allgemeine Vorschriften
20.1.1.1. Belegzwang
Jeder Kassenbewegung muss ein Beleg zugrunde liegen. Die Kassenbelege sind vom 1.1. bis 31.12. fortlaufend zu nummerieren und werden ausschließlich in der Buchhaltung abgelegt.
20.1.1.2. Ordnungsmäßigkeit der Belege
Kassenbelege müssen gut leserlich und inhaltlich so angefertigt sein, dass Irrtümer ausgeschlossen sind. Belege über Kasseneingänge haben die Unterschrift des Kassiers zu tragen.
Jedem Einzahler ist die Quittung auf Anforderung auszustellen. Kassenausgangsbelege sind vom Empfänger der Zahlung zu quittieren. Auszahlungen für Repräsentationsaufwand und Reisekosten müssen vom Verursacher der Kosten abgezeichnet werden (Anweisungsbefugnis).
20.1.1.3. Kassabuch
Soweit nicht über die Registrierkassa geführt, muss nach jedem Kassenvorgang die Eintragung in das Kassabuch vorgenommen werden.
20.1.1.4. Form und Ordnungsmäßigkeit der Eintragungen
Die Eintragungen haben Zeile für Zeile zu erfolgen, dh es darf keine Zeile ausgelassen werden. Das Finanzamt legt bei Prüfungen diesbezüg...