ABC der Gestaltung und Prüfung des internen Kontrollsystems (IKS) im Unternehmen
1. Aufl. 2008
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S. 151. Einleitung
Das Interne Kontrollsystem (IKS) hat durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1997 (IRÄG 1997) und die darin enthaltene Verpflichtung für GmbH-Geschäftsführer und AG-Vorstände, ein den Anforderungen des Unternehmens entsprechendes IKS zu führen, eine besondere Bedeutung erhalten.
Das BG BGBl I 114 über die Änderung des IRÄG 1997 änderte den § 22 Abs 1 GmbHG und den § 82 AktG wie folgt:
Die Geschäftsführer respektive die Vorstände haben dafür zu sorgen, dass ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen des Unternehmens entsprechen.
Inwieweit diese Regelung auch für Personengesellschaften des Handelsrechts gilt, deren persönlich haftender Gesellschafter mit Vertretungsbefugnis keine natürliche Person ist (zB GmbH & Co KG), regelt das IRÄG 1997 nicht explizit. Da gemäß § 221 Abs 5 UGB die Rechnungslegungsvorschriften und die Prüfungspflichten (§§ 222 bis 243 und §§ 268 bis 283 UGB) auch für solche Personengesellschaften verpflichtend sind, ist nicht auszuschließen, dass die Führung eines dem Unternehmen angemessenen internen Kontrollsystems auch für die GmbH & Co KG gilt.
Der Pflichteninhalt des Vorstandes/Geschäftsführers (VS/GF) ist gegenüber der früheren Rechtslage hierd...