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Gewerbsmäßiger schwerer Betrug; Absicht auf eigene fortlaufende Einnahmen
ZWF 2024/15
(= RIS-Justiz RS0122009)
Gewerbsmäßige Tatbegehung liegt bei einem Beitragstäter (§ 12 Fall 3 StGB) vor, wenn er in der Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) handelt, sich selbst durch die wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen iSd § 70 Abs 2 StGB zu verschaffen und überdies eines der in § 70 Abs 1 Z 1 bis 3 StGB genannten objektiven Kriterien erfüllt ist. Bloßes Wissen um das gewerbsmäßige Handeln des unmittelbaren Täters (also einer anderen Person) oder ein Anstreben von dessen Bereicherung genügt nicht.