MinBestG | Mindestbesteuerungsgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 4 Ausgenommene Einheiten
ErlRV 2322 BlgNR 27. GP 21
Zu § 4 (Ausgenommene Einheiten)
Bestimmte Einheiten sollen aufgrund ihres besonderen Zwecks und Status vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen werden (ausgenommene Einheiten).
Für Zwecke der Beurteilung, ob eine ausgenommene Einheit gemäß § 4 vorliegt, soll die Betriebsstätte einer Einheit nicht separat beurteilt werden, sondern gemeinsam mit der Einheit; diesfalls sollen die Gesamtheit der Aktivitäten einschließlich derjenigen, die von der Betriebsstätte durchgeführt werden, für die Einstufung als ausgenommene Einheit maßgeblich sein (vgl. Verwaltungsleitlinien des Inclusive Framework on BEPS vom zur Administration der GloBE-Mustervorschriften, Pkt. 1.5.3, Rz 8).
Die Einstufung als ausgenommene Einheit hat insbesondere folgende Auswirkungen (vgl. GloBE-Kommentar, Art. 1.5, Rz 37):
Die PES, NES und SES sollen nicht auf ausgenommene Einheiten angewendet werden. Eine ausgenommene Einheit, welche die oberste Muttergesellschaft ist, muss die PES nicht anwenden und die in der Beteiligungskette nachfolgende Einheit (die selbst keine ausgenommene Einheit ist) wendet die PES an. Ausgenommene Einheiten sollen da...