MinBestG | Mindestbesteuerungsgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 3 Anwendungsbereich
ErlRV 2322 BlgNR 27. GP 21
Zu § 3 (Anwendungsbereich)
§ 3 soll Art. 2 der Richtlinie umsetzen und damit den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes festlegen.
Zu Abs. 1
Der Mindeststeuer sollen nur in Österreich gelegene Geschäftseinheiten unterliegen, die Unternehmensgruppen angehören, welche in zumindest zwei der letzten vier Geschäftsjahre vor dem geprüften Geschäftsjahr konsolidierte Umsatzerlöse von jährlich mindestens 750 Millionen Euro erzielten. Die konsolidierten Umsatzerlöse aus dem Konzernabschluss (§ 2 Z 6) der obersten Muttergesellschaft (§ 2 Z 14) sollen hierfür herangezogen werden. Dieser Schwellenwert soll mit dem Schwellenwert für die länderbezogene Berichterstattung im Einklang stehen (Erwägungsgrund 7 der Richtlinie).
Handelt es sich bei Einheiten einer Unternehmensgruppe um ausgenommene Einheiten gemäß § 4, sollen diese in die Berechnung der in Abs. 1 genannten Schwelle für die Unternehmensgruppe miteinbezogen werden, sofern das Einkommen mit dem Rest der Unternehmensgruppe konsolidiert wird.
Sind keine konsolidierten Abschlüsse für die vorangegangenen vier Geschäftsjahre vorhanden, soll z.B. bei einer kürzlich entstandenen „neuen“ Unternehmensgru...