MinBestG | Mindestbesteuerungsgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 2 (Z 47) Begriffsbestimmungen
ErlRV 2322 BlgNR 27. GP 5
Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)
Zu Z 47
Z 47 soll den Begriff „Versicherungsinvestmenteinheit“ definieren. Dieser Begriff bezeichnet eine Einheit, die unter die Definition eines Investmentfonds gemäß Z 31 oder eines Immobilieninvestmentvehikels gemäß Z 32 fallen würde, wenn sie nicht im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten im Rahmen eines Versicherungs- oder Rentenvertrags gegründet worden wäre und sich nicht vollständig im Eigentum einer Einheit befände, die als Versicherungsgesellschaft den aufsichtsrechtlichen Vorschriften ihres Belegenheitsstaates unterliegt.
Übersicht
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I. Versicherungsinvestmenteinheit (§ 2 Z 47)
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Die Definition widmet sich den Versicherungsinvestmenteinheiten. § 2 Z 47 kann als dislozierte Vorschrift bezeichnet werden, weil die Definition systematisch zu den anderen Bestimmungen iZm Investmenteinheiten in § 2 Z 30–32 passt. In den GloBE-MR werden Versicherungsinvestmenteinheiten in Art 10.1 definiert. In der MinBestRL wurden Versicherungsinvestmenteinheiten in die Begriffsbestimmungen des Art 3 nicht aufgenommen. Sie werden erst in Art 42 Abs 1 MinbestRL (Steuertransp...