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Kofler/Lang/Rust/Schuch/Spies/Staringer (Hrsg)

MinBestG | Mindestbesteuerungsgesetz

1. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4963-4

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Kofler/Lang/Rust/Schuch/Spies/Staringer (Hrsg) - MinBestG | Mindestbesteuerungsgesetz

§ 2 (Z 45) Begriffsbestimmungen

Patrick Plansky

ErlRV 2322 BlgNR 27. GP 5

Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)

Zu Z 45

Z 45 soll den Begriff „als berichtspflichtig benannte Einheit“ (Art. 3 Z 44 der Richtlinie) definieren. Dieses Bundesgesetz sieht vor, dass grundsätzlich jede in Österreich gelegene Geschäftseinheit iSd Z 2 selbst zur Einreichung des Mindeststeuerberichts verpflichtet ist. Diese Abgabepflicht entfällt jedoch insbesondere, wenn die oberste Muttergesellschaft oder eine als berichtspflichtig benannte Einheit die Einreichung für die gesamte Unternehmensgruppe übernimmt (siehe dazu im Detail die Erläuterungen zu den § 69 f).

Übersicht


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I.
Als berichtspflichtig benannte Einheit (§ 2 Z 45)
260262

I. Als berichtspflichtig benannte Einheit (§ 2 Z 45)

260

§ 2 Z 45 definiert eine „als berichtspflichtig benannte Einheit“ als eine Geschäftseinheit, bei der es sich nicht um die oberste Muttergesellschaft handelt und die von der Unternehmensgruppe benannt wurde, um im Namen der Unternehmensgruppe die in den § 69–75 genannten Berichtspflichten zu erfüllen.

261

Die Gesetzesmaterialien sind wenig erhellend und führen lediglich aus, dass das MinBestG vorsieht, dass grds jede in Österreich gelegene Geschäftseinheit iSd Z 2 selbs...

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