MinBestG | Mindestbesteuerungsgesetz
1. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 2 (Z 45) Begriffsbestimmungen
ErlRV 2322 BlgNR 27. GP 5
Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)
Zu Z 45
Z 45 soll den Begriff „als berichtspflichtig benannte Einheit“ (Art. 3 Z 44 der Richtlinie) definieren. Dieses Bundesgesetz sieht vor, dass grundsätzlich jede in Österreich gelegene Geschäftseinheit iSd Z 2 selbst zur Einreichung des Mindeststeuerberichts verpflichtet ist. Diese Abgabepflicht entfällt jedoch insbesondere, wenn die oberste Muttergesellschaft oder eine als berichtspflichtig benannte Einheit die Einreichung für die gesamte Unternehmensgruppe übernimmt (siehe dazu im Detail die Erläuterungen zu den § 69 f).
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. Als berichtspflichtig benannte Einheit (§ 2 Z 45)
260
§ 2 Z 45 definiert eine „als berichtspflichtig benannte Einheit“ als eine Geschäftseinheit, bei der es sich nicht um die oberste Muttergesellschaft handelt und die von der Unternehmensgruppe benannt wurde, um im Namen der Unternehmensgruppe die in den § 69–75 genannten Berichtspflichten zu erfüllen.
261
Die Gesetzesmaterialien sind wenig erhellend und führen lediglich aus, dass das MinBestG vorsieht, dass grds jede in Österreich gelegene Geschäftseinheit iSd Z 2 selbs...