MinBestG | Mindestbesteuerungsgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 2 (Z 44) Begriffsbestimmungen
ErlRV 2322 BlgNR 27. GP 5
Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)
Zu Z 44
Z 44 soll den Begriff „anerkannte SES-Regelung“ (Art. 3 Z 43 der Richtlinie) umsetzen. Eine SES-Regelung soll als „anerkannt“ gelten, wenn deren innerstaatliche Umsetzung entweder den Bestimmungen der Richtlinie (EU-Mitgliedstaaten) oder – im Falle von Drittstaaten oder –gebieten – den GloBE-Mustervorschriften gleichwertig ist.
Die Feststellung der Gleichwertigkeit einer innerstaatlich umgesetzten SES-Regelung ist insofern relevant, als jeder Ergänzungssteuerbetrag, der keiner PES-Regelung unterzogen wurde, nur auf jene Steuerhoheitsgebiete im Rahmen der SES verteilt wird, die eine anerkannte SES-Regelung innerstaatlich umgesetzt haben.
Sinngemäße Bestimmungen zur Gleichwertigkeit finden sich auch in Z 18 (anerkannte PES-Regelung). IdS wird für weitere Ausführungen zur Gleichwertigkeit und der Wortfolge „dass dieses Steuerhoheitsgebiet keine mit diesen Bestimmungen im Zusammenhang stehenden Vorteile gewährt“ auf die Erläuterungen zu Z 18 verwiesen.
Literatur: V. Bendlinger, The OECD’s Global Minimum Tax and its Implementation in the EU – A Legal Analysis of GloBE in the Light of Tax Treaty and ...