MinBestG | Mindestbesteuerungsgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 2 (Z 43) Begriffsbestimmungen
ErlRV 2322 BlgNR 27. GP 5
Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)
Zu Z 43
Z 43 soll den Begriff des „anerkannten Ausschüttungssteuersystems“ (Art. 3 Z 42 der Richtlinie) definieren. Ein derartiges Steuersystem soll drei Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen haben, um als anerkanntes Ausschüttungssteuersystem zu gelten:
Eine Körperschaftsteuer auf Gewinne wird nur erhoben, wenn diese Gewinne an die Anteilsinhaber tatsächlich oder fiktiv ausgeschüttet werden oder wenn im Unternehmen bestimmte nicht geschäftsbezogene Aufwendungen anfallen (lit. a). Jene Steuern, die die Anteilsinhaber in Bezug auf die Ausschüttungen schulden, sind für diese Beurteilung irrelevant, selbst wenn diese von der ausschüttenden Gesellschaft als Abzugsteuer einbehalten und abgeführt werden (vgl. GloBE-Kommentar, Art. 10.1, Rz 14).
Wesensmerkmal eines anerkannten Ausschüttungssteuersystems ist daher, dass die Körperschaftsteuer der ausschüttenden Gesellschaft erst im Zeitpunkt der Ausschüttung der Gewinne an die Anteilsinhaber und nicht bereits im Zeitpunkt der Erzielung der Gewinne erhoben wird. Derartige Ausschüttungssteuersysteme sehen auch eine Körperschaftsteuerpflicht für fiktive Ausschüt...