MinBestG | Mindestbesteuerungsgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 2 (Z 42) Begriffsbestimmungen
ErlRV 2322 BlgNR 27. GP 5
Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)
Zu Z 42
Z 42 soll den Begriff „gruppenzugehöriger Eigentümer einer Geschäftseinheit“ (Art. 3 Z 41 der Richtlinie) definieren. Darunter soll eine Geschäftseinheit fallen, die Teil einer Unternehmensgruppe ist und unmittelbar oder mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung an einer anderen Geschäftseinheit derselben Unternehmensgruppe hält.
Dieses Bundesgesetz nimmt auf diesen Begriff in den Bestimmungen zur Zurechnung der Gewinne oder Verluste einer transparenten Einheit (§ 36), zur besonderen Zurechnung erfasster Steuern einer Geschäftseinheit zu einer anderen Geschäftseinheit (§ 44), zum Substanzfreibetrag (§ 48), zum Steuertransparenzwahlrecht für Investmenteinheiten (§ 67) und zum Wahlrecht für steuerpflichtige Ausschüttungen von Investmenteinheiten (§ 68) Bezug.
Literatur: Marchgraber, Transparente Rechtsträger in der Globalen Mindestbesteuerung, SWK 2023, 903.
Übersicht
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I. Gruppenzugehöriger Eigentümer einer Geschäftseinheit (§ 2 Z 42)
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§ 2 Z 42 dient der Definition des Begriffs „gruppenzugehöriger Eigentümer einer Geschäftseinheit“, de...