MinBestG | Mindestbesteuerungsgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 2 (Z 41) Begriffsbestimmungen
ErlRV 2322 BlgNR 27. GP 5
Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)
Zu Z 41
Z 41 soll den Begriff „Stammhaus“ (Art. 3 Z 40 der Richtlinie) definieren. Ein Stammhaus ist eine Einheit iSd Z 1, die den – einer Betriebsstätte in Übereinstimmung mit § 35 zugerechneten – Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag in ihrem eigenen Abschluss erfasst. Als Stammhaus wird grundsätzlich der Hauptsitz einer Gesellschaft verstanden (vgl. GloBE-Kommentar, Art. 10.1, Rz. 56).
Der Begriff „Stammhaus“ findet sich u.a. in der Definition der Geschäftseinheit, der obersten Muttergesellschaft und der Bestimmung bezüglich der Zuordnung der Gewinne oder Verluste im Verhältnis zu einer Betriebsstätte (§ 35).
Übersicht
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I. Stammhaus (§ 2 Z 41)
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§ 2 Z 2 lit b bezeichnet als eine Geschäftseinheit unter anderem eine „… Betriebsstätte (Z 13) eines Stammhauses (Z 41), das Teil einer multinationalen Unternehmenstruppe gemäß lit a ist …“. Nachdem auch rechtlich unselbständige Betriebsstätten als Geschäftseinheiten in den Anwendungsbereich des MinBestG fallen, findet sich der Begriff in verschiedenen Regelungen des Gesetzes. Die Definition entspricht inhaltlichen jenen von Art 3 Abs...