MinBestG | Mindestbesteuerungsgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 2 (Z 39–Z 40) Begriffsbestimmungen
ErlRV 2322 BlgNR 27. GP 5
Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)
Zu Z 39
In Ziffer 39 soll der Begriff „anerkannte auszahlbare Steuergutschrift“ (Art. 3 Z 38 der Richtlinie) definiert werden, der von der in Ziffer 40 definierten nicht anerkannten auszahlbaren Steuergutschrift (Art. 3 Z 39 der Richtlinie) zu unterscheiden ist.
Die Unterscheidung ist für die Ermittlung der effektiven Steuerbelastung von wesentlicher Bedeutung: So werden anerkannte auszahlbare Steuergutschriften – wie etwa aus österreichischer Sicht die Forschungsprämie gemäß § 108c EStG 1988 – im Gegensatz zu nicht anerkannten auszahlbaren Steuergutschriften bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage als Erträge behandelt (siehe dazu näher die Erläuterungen zu § 27). Umgekehrt führen nicht anerkannte auszahlbare Steuergutschriften im Unterschied zu anerkannten auszahlbaren Steuergutschriften zu einer Verminderung der erfassten Steuern gemäß § 40 Z 2 (siehe dazu näher die Erläuterungen zu § 40). [Ende Seite 18]
Eine anerkannte auszahlbare Steuergutschrift iSd Begriffsdefinition muss so ausgestaltet sein, dass die Gutschrift innerhalb von maximal 4 Jahren ab Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen auch tatsächlich...