MinBestG | Mindestbesteuerungsgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 2 (Z 37–Z 38) Begriffsbestimmungen
ErlRV 2322 BlgNR 27. GP 5
Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)
Zu Z 37
In Z 37 soll der Begriff „nicht anerkannte erstattungsfähige Anrechnungssteuer“ definiert werden (Art. 3 Z 37 der Richtlinie).
Nicht anerkannte erstattungsfähige Anrechnungssteuern werden bei der Berechnung des Effektivsteuersatzes des Steuerhoheitsgebietes, in dem sich die Geschäftseinheit befindet, nicht bei den erfassten Steuern berücksichtigt; ebenso wenig führt die tatsächliche Rückerstattung einer nicht anerkannten erstattungsfähigen Anrechnungssteuer zu einer Reduktion der angepassten erfassten Steuern gemäß § 38 (vgl. GloBE-Kommentar, Art. 10.1, Rz 9).
Als nicht anerkannte erstattungsfähige Anrechnungssteuer soll jede Steuer bezeichnet werden, bei der es sich nicht um eine anerkannte Anrechnungssteuer (siehe sogleich unten) handelt und die von einer Geschäftseinheit noch zu entrichten ist oder von dieser bereits entrichtet wurde, und noch eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:
Sie kann entweder dem wirtschaftlichen Eigentümer einer von einer solchen Geschäftseinheit ausgeschütteten Dividende erstattet werden oder vom wirtschaftlichen Eigentümer mit einer anderen Steuers...