MinBestG | Mindestbesteuerungsgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 2 (Z 36) Begriffsbestimmungen
ErlRV 2322 BlgNR 27. GP 5
Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)
Zu Z 36
Gemäß Z 36 (Art. 3 Z 36 der Richtlinie) sollen als „Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste“ jene Jahresüberschüsse oder Jahresfehlbeträge einer Geschäftseinheit (Z 2) bezeichnet werden, die gemäß den Bestimmungen der Abschnitte 3, 7 und 8 ermittelt wurden.
Übersicht
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I. | Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste (§ 2 Z 36) |
I. Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste (§ 2 Z 36)
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§ 2 Z 36 normiert die Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts einer Geschäftseinheit. Ausgangsbasis für die Ermittlung ist der gem § 14 normierte Jahresüberschuss oder -fehlbetrag einer Geschäftseinheit, der anschließend gem § 15 in mehreren Aspekten angepasst wird (Mindeststeuer-Mehr-Weniger-Rechnung). Die § 16–36 und 60 enthalten detaillierte Ausführungen zu den entsprechenden Anpassungen. Die Abschn 7 und 8 des MinBestG sehen zusätzliche Anpassungen vor.