MinBestG | Mindestbesteuerungsgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 2 (Z 35) Begriffsbestimmungen
ErlRV 2322 BlgNR 27. GP 5
Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)
Zu Z 35
Z 35 soll den Begriff „Niedrigsteuerstaat oder -gebiet“ (Art. 3 Z 35 der Richtlinie) definieren. Als Niedrigsteuerstaat oder -gebiet gilt ein Staat oder Gebiet dann, wenn die jeweilige Unternehmensgruppe dort in einem Geschäftsjahr Mindeststeuer-Nettogewinne erzielt und in diesem Staat oder Gebiet einem Effektivsteuersatz unter 15% unterliegt.
Die Qualifikation als Niedrigsteuerstaat oder -gebiet hat zur Folge, dass Geschäftseinheiten dieser Unternehmensgruppe, die in einem solchen Staat oder Gebiet gelegen sind, als niedrig besteuerte Geschäftseinheiten iSd Z 19 bezeichnet werden und somit sichergestellt werden muss, dass für diese Mindeststeuer im Wege der NES, PES oder SES erhoben wird.
Literatur: Dziurdź, Income Inclusion Rule im Vergleich zur Hinzurechnungsbesteuerung – Funktionsweise, Zweck und Auswirkungen, SWI 2021, 564; Geringer, Umsetzung und Anwendung der EU-Blacklist in den Mitgliedstaaten, SWI 2021, 415; Klokar in WU-KStG, 3. Auflage, 2022, § 10a; Marchgraber in Bergmann/Gläser/Pinetz/Stanek, Hinzurechnungsbesteuerung und Methodenwechsel – Kommentar zu § 10a KStG (2020) § 10a; Marchgraber, Die Erhebun...