MinBestG | Mindestbesteuerungsgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 2 (Z 33–Z 34) Begriffsbestimmungen
ErlRV 2322 BlgNR 27. GP 5
Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)
Zu Z 33
Z 33 soll den Begriff „Pensionsfonds“ (Art. 3 Abs. 33 der Richtlinie) definieren. Ein Pensionsfonds ist eine ausgenommene Einheit gemäß § 4 Abs. 1 Z 4.
Unter diesen Begriff soll gemäß Z 33 lit. a eine Einheit fallen, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich dazu dient, Altersversorgungsleistungen sowie verbundene Leistungen oder Nebenleistungen zugunsten von natürlichen Personen zu verwalten und bereitzustellen. Die Formulierung „nahezu ausschließlich“ bedeutet, dass ein Pensionsfonds in sehr geringem Umfang auch Tätigkeiten ausüben darf, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung und Erbringung von Altersversorgungsleistungen, Nebenleistungen und verbundene Leistungen verbunden sind. Marketingtätigkeiten für Zwecke des Fonds im geringen Umfang schaden der Qualifikation als Pensionsfonds beispielweise nicht. Zu den Zusatz- oder Nebenleistungen gehören beispielsweise Zahlungen im Todes- oder Invaliditätsfall, Witwen- und Hinterbliebenenpensionen, Zahlungen an Personen, die unter unheilbaren Krankheiten leiden oder Ersatzzahlungen im Falle von langandauernden Krankheiten oder langfristi...