MinBestG | Mindestbesteuerungsgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 2 (Z 29) Begriffsbestimmungen
ErlRV 2322 BlgNR 27. GP 5
Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)
Zu Z 29
Z 29 soll den Begriff „Nettobuchwert der materiellen Vermögenswerte“ (Art. 3 Abs. 29 der Richtlinie) definieren. § 13 Abs. 5 zur Berechnung und Zurechnung des SES-Ergänzungssteuerbetrags und § 81 Abs. 2 zur Befreiung multinationaler Unternehmensgruppen von der PES und der SES in der Anfangsphase nehmen auf diesen Begriff Bezug.
Dem Begriff „materielle Vermögenswerte“ soll dasselbe auf BEPS-Aktionspunkt 13 fußende Begriffsverständnis wie zum gleichlautenden Begriff in Anlage 1 des Bundesgesetzes über die standardisierte Verrechnungspreisdokumentation (Verrechnungspreisdokumentationsgesetz – VPDG) beigemessen werden (vgl. GloBE-Kommentar, Art. 10.1, Rz 68).
Der Begriff „Nettobuchwert“ der materiellen Vermögenswerte soll ein Durchschnittswert sein, um Schwankungen vom Beginn bis zum Ende eines Wirtschaftsjahres auszublenden (vgl. GloBE-Kommentar, Art. 10.1, Rz 64). Dieser bezeichnet somit den Durchschnitt des Anfangs- und des Endwerts materieller Vermögenswerte nach Berücksichtigung kumulierter Abschreibungen und (substanzbedingter) Wertminderungen (vgl. GloBE-Kommentar, Art. 10.1, Rz 67). Die ma...