MinBestG | Mindestbesteuerungsgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 84 Inkrafttreten
ErlRV 2322 BlgNR 27. GP 141
Zu § 84 (Inkrafttreten)
Zu Abs. 1
Gemäß Art. 56 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten bis zum Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie zu erlassen und zu veröffentlichen. Dieses Bundesgesetz tritt demnach mit in Kraft
Zu Abs. 2
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf Geschäftsjahre (niedrig besteuerter Geschäftseinheiten) anzuwenden, die ab dem beginnen. Dies betrifft die Erhebung der Mindeststeuer im Wege der NES und der PES.
Zu Abs. 3
Die Erhebung der Mindeststeuer im Wege der SES soll im Unterschied zur NES und SES [sic! Gemeint offenbar: PES, Anm] erst für Geschäftsjahre erfolgen, die ab dem beginnen. Dieser zeitliche Aufschub um ein Jahr soll für die Anwendung der SES allerdings für multinationale Unternehmensgruppen nicht gelten, wenn die oberste Muttergesellschaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegen ist, der für einen Aufschub der Anwendung der PES und SES gemäß Art. 50 Abs. 1 der Richtlinie optiert hat.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Übersicht und systematische Einordnung | ||
II. | Grundlagen in Richtlinie und Modellregeln | ||
A. | GloBE-MR und GloBE-K... |