MinBestG | Mindestbesteuerungsgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 82 Gemischtes Hinzurechnungsbesteuerungsregime
ErlRV 2322 BlgNR 27. GP 140
Zu § 82 (Übergangsregelung bei gemischten Hinzurechnungsbesteuerungsregimen)
§ 82 soll übergangsweise die Zurechnung von Steuern zu ausländischen Geschäftseinheiten regeln, die auf Gesellschafterebene einem sog. gemischten Hinzurechnungsbesteuerungsregime unterliegen. Diese Regel dient der Vereinfachung, um bei global angelegten Hinzurechnungsbesteuerungsregimen (sog. „blended Controlled Foreign Company-regime“) wie etwa der US-amerikanischen Regelung zur Besteuerung des sog. GILTI („Global Intangible Low-taxed Income“) ein sachgerechtes Herunterbrechen der Steuern auf Einzelgesellschaftsebene anhand einer vereinfachten Formel zu ermöglichen. Die vorgesehene Übergangsregelung soll Pkt. 2.10 der vom Inclusive Framework am angenommenen Verwaltungsleitlinien zur Administration der GloBE-Mustervorschriften Rechnung tragen.
Zu Abs. 1 und Abs. 2
Abs. 1 soll die Zurechnung von Steuern bei gemischten Hinzurechnungsbesteuerungsregimen regeln. Gemischte Hinzurechnungsbesteuerungsregime sind gemäß Abs. 2 definiert als eine Form der Hinzurechnungsbesteuerung im Sinne des § 2 Z 17, bei der Gewinne, Verluste ...